Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der C. H. Müller GmbH
C. H. Müller GmbH
Gewerbering 1
08468 Heinsdorfergrund
Telefon: +49 3765 3939 0
§ 1 Geltung der Bedingungen
Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem vom Verkäufer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers erteilt, so gelten auch dann nur diese Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn der Verkäufer nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Spätestens mit der Entgegennahme oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine und –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen ab Werk.
Bestellte Mengen können bis zu 5 % über- oder unterschritten werden.
§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängeln
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Produkte.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Rechte und Pflichten für Mängelansprüche des Käufers in den mit den Käufern speziell abgeschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarungen geregelt sind.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht
Bei Übergabe oder Abnahme offenkundiger Mängel an der Kaufsache hat der Käufer innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe oder Abnahme schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB und nach den folgenden Regelungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen über offenkundige Mängel, die nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden.
Die mangelhaften Produkte sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Der Verkäufer hat das Recht, sich an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandungen zu überzeugen. Vorbehalte in den Frachtbriefen stellen keinen Beweis für Mängel dar.
Sofern Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer ungenaue oder unrichtige Angaben über den Verwendungszweck oder die Belastung des Materials gemacht hat, befreien den Verkäufer von der Gewährleistungspflicht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere ist er nicht zur Abtretung der Forderungen einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Gesellschaften vorbehaltlich der Regelung des § 354 a HGB ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers befugt. Zu einem Forderungsverkauf an eine Factoring-Gesellschaft ohne Rückbelastungsmöglichkeit (echtes Factoring) erteilt der Verkäufer seine Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die von der Factoring-Gesellschaft an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an den Verkäufer weiterleitet.
§ 9 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Gerät der Käufer in Verzug so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der
Coface Finanz GmbH
Isaac-Fulda-Allee 1
55124 Mainz
zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Der Verkäufer hat das Vorbehaltseigentum auf dieses Institut übertragen.
Befindet sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Haftung
Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer so ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten Netzschkau. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Sollten einzelnen Bestimmungen des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
C. H. Müller GmbH
Netzschkau, im Juli 2008